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Satzung

Der Name des Vereins ist: Turn- und Sportverein Flintbek von 1945 e.V., abgekürzt: TSV Flintbek. Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.

Zweck des Vereins ist es, allen interessierten Erwachsenen und Jugendlichen die Ausübung einer möglichst großen Zahl von Sportarten unter der Beachtung der allgemeinen sportlichen Regeln anzubieten. Außer dem Breitensport soll die Möglichkeit einer intensiven Schulung im Leistungssport gegeben sein. Besonderes Anliegen des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, wirtschaftlicher und konfessioneller Art in seinen Reihen ab.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. jugendlichen Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder über 18 Jahre; sie sind stimmberechtigt und wählbar in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

Die Jugendgemeinschaft führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Mitglieder der Jugendvertretung werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt. Das Nähere regelt eine Jugendordnung, die der Zustimmung des erweiterten Vorstandes bedarf und die nicht Teil der Satzung ist.

Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den erweiterten Vorstand und den Ältestenrat mit ¾ Stimmenmehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben jedoch dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Hierüber entscheiden erweiterter Vorstand und Ältestenrat mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer die Satzung des Vereins und der übergeordneten Verbände anerkennt.

Bei Jugendlichen ist der Aufnahmeantrag vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

Dem Mitglied – bei Jugendlichen dessen Erziehungsberechtigten – ist auf Antrag die Satzung auszuhändigen.

Die Mitgliedschaft erlöscht durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod

Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich an den Vorstand. Bei Jugendlichen ist die Austrittserklärung vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

Der Austritt kann nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Er muss mindestens einen Monat vorher beim Vorstand eingegangen sein. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand von dieser Regelung abweichen.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist; wenn ein Mitglied die Satzung oder einen Beschluss der Vereinsorgane in grober Art und Weise verletzt oder das Ansehen des Vereins gefährdet oder schädigt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, seine Argumente vorzutragen.

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen Berufung beim Ältestenrat einlegen. Über den endgültigen Ausschluss entscheiden der erweiterte Vorstand und Ältestenrat mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

Die Wiederaufnahme Ausgeschlossener ist nur auf Beschluss des erweiterten Vorstandes und des Ältestenrates mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden möglich.

Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen insbesondere im Ausschlussverfahren drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.

Bei Ausschluss aus dem Verein erlischt die Mitgliedschaft sofort nach endgültiger Beschlussfassung.

Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben dem Vorstand vor ihrem Ausscheiden ordnungsgemäß Rechenschaft abzulegen.

Sport- und Spielgeräte sowie sonstiges Eigentum des Vereins sind bei Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Geräte des Vereins im Rahmen der festgesetzten Übungsstunden zu benutzen.

Jedes Mitglied hat das Recht, in die Organe des Vereins gewählt zu werden.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, regelmäßig seinen Beitrag in der jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe zu entrichten, auch wenn dieser nicht durch Kassierer eingefordert wird.

Sonderbeiträge für einzelne Sparten können erhoben werden.

Jedes Mitglied ist zur schonenden Behandlung der vereinseigenen und der dem Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Geräte verpflichtet.

Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte im Verein, ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber haben sie jedoch in vollem Umfang nachzukommen.

Ein durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden dem Verein entstandener Schaden ist zu ersetzen.

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Erweiterter Vorstand
  4. Ältestenrat 

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
  2. Wahl der Mitglieder weiterer Gremien.
  3. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  4. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
  5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  6. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  7. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  8. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  9. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

Die Einladungen zu den Versammlungen müssen spätestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang an den schwarzen Brettern am Bürger- und Sportzentrum, Eiderhalle, kleine Turnhalle und am Schulsportplatz (Eiderkamp) durch den Vorstand erfolgen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:

  1. auf Antrag des erweiterten Vorstandes
  2. auf Antrag von mindestens 1/20 stimmberechtigten Mitgliedern

Der Antrag zu 2. ist schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Die Versammlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages stattfinden.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen in der Geschäftsstelle des Vereins auszulegen, Einsprüche sind innerhalb von 6 Wochen schriftlich beim Vorstand geltend zu machen.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassenwart 

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Der 1. Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins. Er leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.

Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden.

Der Kassenwart hat die gesamten Kassengeschäfte zu erledigen und unmittelbar nach Ablauf des Kalenderjahres die Jahresrechnung aufzustellen, die durch zwei Kassenrevisoren zu prüfen ist.

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leitung und Verwaltung des Vereins und seines Vermögens.

Die Sitzungen des Vorstandes werden von einem  Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. 

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. den Vorstandsmitgliedern
  2. dem technischen Leiter
  3. dem Pressewart
  4. dem Schriftwart
  5. den Spartenleitern
  6. dem Jugendwart

Der technische Leiter ist für allgemeine organisatorische Aufgaben innerhalb des Vereins zuständig.

Dem Pressewart obliegt die Öffentlichkeitsarbeit.

Der Schriftwart führt in der Regel die Sitzungsprotokolle und erledigt den allgemeinen Schriftverkehr des Vereins.

Die Spartenleiter vertreten die Interessen ihrer Sparten. Sie sind dem Vorstand für eine ordnungsgemäße Arbeit verantwortlich.

Dem Jugendwart obliegen die allgemeine Betreuung der jugendlichen Mitglieder und deren Vertretung bei den Jugendorganisationen.

Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal im Kalenderhalbjahr. Der Vorstand lädt zu den Sitzungen ein.

Über jede Sitzung des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen in der Geschäftsstelle des Vereins auszulegen, Einsprüche sind innerhalb von 6 Wochen schriftlich beim Vorstand geltend zu machen.

Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei mit den Vereinsangelegenheiten vertrauten, langjährigen Mitgliedern. Er unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit.

Der Vorstand, mit Ausnahme des Jugendwartes, der Ältestenrat und die Kassenrevisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung lediglich bestätigt.

In einem Jahr mit ungerader Zahl werden der 1. Vorsitzende, der Schriftwart, der Jugendwart, der technische Leiter, der stellvertretende Kassenwart und ein Kassenrevisor, in einem Jahr mit gerader Zahl werden der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Pressewart, der stellvertretende Schriftwart und ein Kassenrevisor gewählt.

Die Wahl erfolgt mit Ausnahme des Ältestenrates auf zwei Jahre.

Die Spartenleiter werden jährlich von den Sparten gewählt und bedürfen der Bestätigung des Vorstandes. Zu der Wahl der Spartenleiter wird durch Aushang an der jeweiligen Übungsstätte mindestens 14 Tage vorher eingeladen.

Sämtliche Wahlen finden auf Zuruf und durch Handzeichen statt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheime Wahl durchzuführen.

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- und Wiederwahl im Amt.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

Der Verein haftet mit seinem gesamten Vereinsvermögen für seine Verbindlichkeiten. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Der Verein haftet nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen eintretenden Unfälle und Diebstähle.

Alle Mitglieder des Vereins sind bei der Vertragsversicherung des Sozialwerkes im Landessportverband Schleswig-Holstein oder falls diese nicht mehr besteht, nach Möglichkeit anderweitig gegen Sportunfall und Haftpflicht versichert. Darüber hinaus haben sie keine Ansprüche an den Verein.

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Beschlüsse über Satzungsänderungen  und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Flintbek mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Jeder Liquidator vertritt  den Verein allein.

Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG.

Jugendordnung des TSV Flintbek

Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung, wird hier aber als wichtiger Bestandteil des Vereins mit aufgeführt!

Die Jugendordnung regelt die Mitwirkung und die Betreuung der Vereinsjugendlichen im Rahmen der Satzung des TSV Flintbek.

1. Die Jugendvertretung des TSV Flintbek

Das Organ der jungen Menschen im TSV Flintbek heißt „Jugendvertretung des TSV Flintbek“. Sie will die Interessen und Rechte der Vereinsjugend im Rahmen der Satzung des TSV Flintbek vertreten und fördern. Die Jugendvertretung ist das Organ, durch das die Sportjugend an der Gestaltung des
Vereinslebens beteiligt wird.

Aktivitäten innerhalb der Sparten und Aktivitäten, die spartenübergreifend sind, sollen von ihr mitbestimmt, mitgestaltet und mitgetragen werden. Hierzu gehören sowohlsportliche, als auch außersportliche Veranstaltungen.

Sie hat das Recht und die Pflicht, Anliegen der jungen Menschen den entsprechenden Verantwortlichen des Vereins vorzutragen. Die Jugendvertretung bedarf der Zusammenarbeit des Vorstandes, der Mitarbeiter und der Mitglieder des Vereins.

Die Jugendversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Jugendsprecher einberufen. Der Jugendversammlung gehören alle jungen Mitglieder des TSV Flintbek bis einschließlich 25 Jahren an.

Die Mitglieder der Jugendvertretung werden von der Jugendversammlung gewählt.

Ältere Vereinsmitglieder sind als Gäste zugelassen, haben aber kein Stimmrecht.

Die Jugendvertretung des TSV Flintbek ist das oberste Organ der jungen Menschen im Verein. Sie arbeitet nach Punkt 1.1 der Jugendordnung.

Der Jugendsprecher führt den Vorsitz und beruft die Jugendvertretung mindestens einmal im Jahr ein. Die Jugendsprecher und der Jugendwart können weitere Personen zu den Sitzungen einladen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Sitzung teilzunehmen.

  • Der Jugendsprecher des Vereins
  • Der stellvertretende Jugendsprecher des Vereins
  • Der Jugendwart des Vereins

Die Jugendsprecher sind die Sprecher der jungen Menschen im Verein. Sie teilen sich die nachstehenden Aufgaben untereinander auf und vertreten sich bei Bedarf gegenseitig:

  • Vorsitz in der Jugendvertretung
  • Einberufung der Jugendvertretung und der Jugendversammlung
  • Koordinierung der spartenübergreifenden Aktivitäten
  • Mitwirkung und Mitgestaltung bei allen Angelegenheiten, die die Jugendlichen betreffen.
  • Die Vertretung der Interessen der jungen Vereinsmitglieder im Vorstand gemeinsam mit dem
    Jugendwart.
  • Die Vertretung der Vereinsjugend innerhalb der Sportjugend (Kreissportverband und
    gegenüber
  • …der behördlichen Jugendpflege)

Der Jugendwart ist die Verbindungsperson zwischen der Jugendvertretung und dem Vorstand des Vereins. Zu seinen Aufgaben gehört:

  • Die Unterstützung der Jugendsprecher insbesondere bei folgenden Aufgaben:
  • Die Vertretung der Interessen der jungen Vereinsmitglieder im Vorstand gemeinsam mit
    einem der Jugendsprecher. Er nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
  • Die Vertretung der Vereinsjugend innerhalb der Sportjugend (Kreissportverband und
    gegenüber der
  • behördlichen Jugendpflege, soweit der Jugendsprecher diese Aufgabe nicht übernehmen
    kann)
  • Mitwirkung und Unterstützung der Jugendsprecher bei der Koordinierung der
    spartenübergreifenden Aktivitäten
2. Wahlen

Die Wahlen 2.1 – 2.2 haben vor der Mitgliederversammlung des TSV stattzufinden

Der Jugendsprecher und der stellvertretende Jugendsprecher werden von der Jugendvertretung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung des Vereins für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Es gibt keine Altersbegrenzung.

Wiederwahl ist in allen Punkten möglich.

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